Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 598/1994Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungslehrgang
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 3 für die angegebenen Verwendungssparten und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung festgelegten Gegenstände zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 3 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen fünf und neun Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.
(3)Absatz 3,Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“ und „Kundenorientiertes Verhalten einschließlich Einführung in Marketing“ praxisbezogene Tests durchzuführen. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100955
Alte Dokumentnummer
N61984118860