Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Mündliche Prüfung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:
Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht)
Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz.
(2)Absatz 2,Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist im Prüfungszeugnis anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.Wurde Paragraph 35, BDG 1979 angewendet, ist im Prüfungszeugnis anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109401
Alte Dokumentnummer
N6199439883J