Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
5. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG IV
Ausbildung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung umfaßt
eine Schulung am Arbeitsplatz
(2)Absatz 2,Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die nachstehend angeführten Gegenstände teilzunehmen:Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die nachstehend angeführten Gegenstände teilzunehmen:
Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht)
Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz.
(3)Absatz 3,Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung oder im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung in Form einer modularen theoretischen und praktischen Ausbildung mit einer wirksamen laufenden Erfolgskontrolle vermittelt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109404
Alte Dokumentnummer
N6199439886J