Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
04.04.1984 bis 03.08.1994 — BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2604.04.198403.08.1994 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 598/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

04.04.1984BGBl. Nr. 139/1984

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 598/1994

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungslehrgang

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 4 für die angegebenen Verwendungen festgelegten Gegenstände zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 4 angegebenen Verwendung in der Regel zwischen drei Tagen und zwei Wochen zu dauern.
  3. Absatz 3,Der Bedienstete ist vor der praktischen und mündlichen Erprobung (Paragraph 27,) einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges.
  4. Absatz 4,Das Zuweisungserfordernis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die seit mindestens drei Monaten in einer Verwendung stehen, für die der Abschluß der Grundausbildung römisch vier Definitivstellungserfordernis ist.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100962

Alte Dokumentnummer

N61984118930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P26/NOR12100962