Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungstermine
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Prüfungstermine sind zweimal jährlich anzuberaumen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungstermine sind im Publikationsorgan (Post- und Telegraphenverordnungsblatt, Amtsblätter) der Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1990
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12104469
Alte Dokumentnummer
N6199011102H