Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1981 bis 31.08.1985 — BGBl. Nr. 607/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198131.08.1985 BGBl. Nr. 607/1980 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1980,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 607/1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung gliedert sich in einen Allgemeinen Teil und in einen Fachteil. Sie erfolgt grundsätzlich in Form von Ausbildungslehrgängen, wobei der Allgemeine Teil beim Bundesministerium für Landesverteidigung und der Fachteil an den Waffen- und Fachschulen des Bundesheeres abzuhalten ist. Sind in einem Gegenstand nicht genügend Kandidaten vorhanden, so erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
  2. Absatz 2,Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008560

Dokumentnummer

NOR12099386

Alte Dokumentnummer

N61980115280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/607/P2/NOR12099386