Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1981 bis 31.08.1985 — BGBl. Nr. 607/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198131.08.1985 BGBl. Nr. 607/1980 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1980,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 607/1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 bestellt werden.
  4. Absatz 4,Bei einer Prüfung technischer Richtung ist ein Absolvent einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt als Prüfer heranzuziehen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008560

Dokumentnummer

NOR12099390

Alte Dokumentnummer

N61980115320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/607/P6/NOR12099390