Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1990Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10/1Anlage 10 /, eins
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage XAnlage römisch zehn
Text
Anlage X Anlage römisch zehn
--------
LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN FÜR
LEHRER DES HAUSWIRTSCHAFTLICHEN FACHUNTERRICHTES UND FÜR LEHRER DES
GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHTES (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)
(Deutsch, Staatsbürgerkunde, Berufskunde, Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits- und Erziehungslehre'', Musik, Rechnen und elektronische Datenverarbeitung, Textverarbeitung, Leibesübungen an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen; Geschichte, Geographie an Hauswirtschaftsschulen; Entwurf- und Modezeichnen an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik)
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Den Studierenden ist in Ergänzung zu den durch die Lehramtsprüfung für den hauswirtschaftlichen bzw. für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik) bereits nachgewiesenen allgemeinen pädagogisch-didaktischen Kenntnissen jenes fachliche Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den dem jeweiligen Vorbereitungslehrgang bzw. der jeweiligen Erweiterungsprüfung zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand an Haushaltungsschulen, Hauswirtschaftsschulen und Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik befähigt.
Hiebei können Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes (Fachrichtungen der Mode und Bekleidungstechnik), sofern sie eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe A nachweisen, jeden der in dieser Anlage genannten Vorbereitungslehrgänge besuchen, sofern sie eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe B nachweisen, nur die Vorbereitungslehrgänge für die Unterrichtsgegenstände „Musik'', „Leibesübungen'' sowie „Entwurf- und Modezeichnen''. Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes können jeden Vorbereitungslehrgang besuchen, ausgenommen jenen für den Unterrichtsgegenstand „Entwurf- und Modezeichnen''.
Anmerkung
Zu den Fachgruppen A und B siehe § 3 Abs. 1 der V BGBl. Nr. 541/1976.