Rechtstracker.at

Anl. 11/6

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 11/601.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11 /, 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch elf

Text

  1. Litera c
    Lebende Fremdsprache

---------------------------------------------------------------------

                                     Gesamtzahl der

                                   Unterrichtsstunden

                     Art der     ohne Fern-   mit Fern-    Lehrver-

                   Unterrichts-  unterricht  unterricht  pflichtungs-

                  veranstaltung                             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Fachwissenschaft        S          160         110            I

Schulpraktische

Übungen........        Ü           90          60           II

Fachdidaktik....        S           50          30            I

                                   ---------------

                                   300         200

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die Kommunikation notwendigen Bereiche der Sprachfertigkeit beherrschen und den Unterricht in der Zielsprache durchführen können. Sie sollen Kenntnisse über die Lebensbereiche jener Länder erwerben, in welchen die betreffende Fremdsprache als Muttersprache gesprochen wird, und die für die jeweiligen Schüler zutreffenden Berufs- und Alltagssituationen sprachlich und grammatisch richtig bewältigen können.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand „Lebende Fremdsprache'' planen, gestalten und auswerten sowie die Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen können.

Sie sollen die Feststellung und Bewertung der Schülerleistung mit Berücksichtigung der verwendeten Methodik und des individuellen Leistungszuwachses durchführen können.

Den Studierenden soll bewußt werden, daß ihr Lehrverhalten und ihre Verständigungsbereitschaft in der Zielsprache eine Erweiterung der Handlungs- und Kommunikationsfähigkeit der Schüler bewirkt. Weiters sollen die Studierenden zur Einsicht gelangen, daß sie damit auf die berufliche Entwicklung und die Persönlichkeitsentfaltung der Schüler maßgeblichen Einfluß nehmen.

Lehrstoff:

Fachwissenschaft:

Kommunikative Fertigkeiten: Hörverständnis, Sprechen, Leseverständnis, schriftlicher Ausdruck. Wortschatz, insbesondere jener der Fachsprache.

Kommunikationssituationen: Beruf; Alltag.

Grammatik: situative, thematische und funktionale Aspekte;

sprachliche Strukturen.

Landeskunde: Kultur, Beruf, Soziales.

Schulpraktische Übungen:

Analyse von Fremdunterricht: Hospitation; Videofilme.

Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching; Lehrübung (Planung, Durchführung, Evaluation).

Erstellen schriftlicher Materialien für die Leistungsbeurteilung.

Fachdidaktik:

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend; reproduzierend, anwendend, produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel für die Erreichung der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes „Lebende Fremdsprache'' in der Berufsschule. Feststellen von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung.

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große Schüleranzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze:

Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges soll zur Prüfung der Vorkenntnisse ein Einstufungstest durchgeführt werden, der die für den Besuch des Lehrganges notwendigen Bereiche der Sprachfertigkeit und der Grammatik in der Fremdsprache sicherstellt.

Die Vermittlung der Fachwissenschaft soll ausschließlich in der Zielsprache erfolgen; daher empfiehlt sich der Einsatz von Referenten, deren Muttersprache die betreffende Fremdsprache ist („native speakers'').

Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen der Studierenden abgestimmt sein. Hiebei ist der Kommunikation in der jeweiligen Fachsprache besonderes Augenmerk zu schenken.

Beim Themenbereich „Leseverständnis'' sind fachspezifische Texte (zB Gebrauchsanweisungen) zu verwenden; desgleichen soll beim Themenbereich „schriftlicher Ausdruck'' auch die geschäftliche Korrespondenz einbezogen werden.

Das Thema „Grammatik'' ist keinesfalls als Selbstzweck, sondern als sich aus der Kommunikation ergebende Thematik zu behandeln.

Beim Thema „Landeskunde'' ist auf die kulturellen, beruflichen und sozialen Besonderheiten der Zielsprachenländer schwerpunktmäßig einzugehen.

Für die Auswahl der Unterrichtsmittel sollen, insbesondere in der Fachwissenschaft, Materialien aus den Ländern der Zielsprache berücksichtigt werden (zB Hörtexte, Zeitschriften, Reparaturanleitungen, Gesprächstexte aus fachspezifischen Wirtschaftssituationen). Besonderes Augenmerk ist daher auf den Einsatz audiovisueller Unterrichtsmittel zu legen (zB Videofilme, Tonbandausschnitte).

Die schulpraktischen Übungen sollen unter Berücksichtigung der Querverbindung zur Fachdidaktik in wechselseitiger Reflexion durchgeführt werden.

Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel durch den Vortragenden selbst ist unabdingbare Voraussetzung für die Überzeugung der Studierenden von ihrer Verwendbarkeit und damit für die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe.

Anmerkung

Zur Art der Unterrichtsveranstaltung: S ... Seminar
Ü ... Übung

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101391

Alte Dokumentnummer

N6198420555S