Rechtstracker.at

Anl. 11/7

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 11/701.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 11/712.09.198331.08.1990 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11 /, 7

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch elf

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

  1. Litera d
    Leibesübungen

---------------------------------------------------------------------

                                     Gesamtzahl der

                                   Unterrichtsstunden

                     Art der     ohne Fern-   mit Fern-    Lehrver-

                   Unterrichts-  unterricht  unterricht  pflichtungs-

                  veranstaltung                             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Fachtheoretische

Grundlagen.....        S           60          40            I

Praktische Aus-

bildung ein-

schließlich Spe-

zieller

Methodik:

  Boden- und Ge-

  rätturnen.....        Ü           20          20           III

  Leichtathletik        Ü           20          20           III

  Spiele........        Ü           20          20           III

  Schwimmen.....        Ü           20          20           III

  Schilauf......        Ü           40          40           III

Fachdidaktik....        S           60          40            I

                                   ---------------

                                   240         200

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die Planung und Durchführung der Leibesübungen notwendigen fachtheoretischen Grundlagen kennen.

Sie sollen die spezielle Methodik der Unterrichtsbereiche Turnen, Leichtathletik, Spiele, Schwimmen und Schifahren beherrschen, ein angemessenes Eigenkönnen dazu aufweisen und im Unterricht praktisch umsetzen können.

Sie sollen den Unterricht auf Grund der schulspezifischen Bedingungen planen und didaktisch wirksam und der Leistungsfähigkeit der Schüler entsprechend durchführen können. Sie sollen die Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen und auch unter erschwerten Bedingungen einen wirkungsvollen Unterricht gestalten können.

Die Studierenden sollen sich des Stellenwertes der Leibesübungen als eines Teiles der umfassenden Persönlichkeitsbildung des Berufsschülers bewußt werden und in diesen das Interesse für eine lebenslange sportliche Betätigung wecken können.

Lehrstoff:

Fachtheoretische Grundlagen:

Sportbiologie: Funktionen und Anpassungserscheinungen des Organismus (zB Trainingswirkung auf Herz - Kreislauf, Lunge, Blut, Stoffwechsel, Skelett - Muskulatur).

Leistungs- und Belastungsfähigkeit: Sensomotorik; Informationsverarbeitung, Ermüdung, Pausen, physiologische Kontrollen, Vorbeugung.

Sportpsychologie. Sportsoziologie. Sportpädagogik.

Bewegungs- und Trainingslehre: Biomechanik, Motorik und Sensomotorik, Bewegungsmuster und -mechanismus, Bewegungsabläufe.

Trainingsmethoden und -mittel.

Praktische Ausbildung einschließlich Spezieller Methodik:

In den folgenden Übungsbereichen ist auf die Spezielle Methodik

Bedacht zu nehmen:

Boden- und Gerätturnen:

Übungsverbindungen am Boden, Niederreck, Kasten. Ferner Stufenbarren für Frauen, Barren (brusthoch) für Männer.

Leichtathletik:

Bereiche des Österreichischen Sport- und Turnabzeichens römisch eins. Klasse.

Spiele:

Regelkenntnisse und Spielführung: Handball, Volleyball, Basketball. Fußball und Faustball zusätzlich für Männer.

Schwimmen:

Brust- und Rückenlagen, Sprünge, Rettungsschwimmen.

Schilauf:

Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend dem jeweils gültigen „Schilehrplan der Schulen''.

Fachdidaktik:

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend; reproduzierend, anwendend, produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel für die Erreichung der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes „Leibesübungen'' in der Berufsschule. Feststellen von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung.

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große Schüleranzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll schwerpunktmäßig auf dem praktischen Üben liegen, dem das Erarbeiten der zugehörigen fachtheoretischen und fachdidaktischen Kenntnisse vorausgehen soll.

Vor der praktischen Ausbildung im Schilauf muß der Studierende den Besuchsnachweis eines Erste-Hilfe-Kurses erbringen; desgleichen soll vor der praktischen Ausbildung im Schwimmen der Retterschein nachgewiesen werden.

Bei der Auswahl der Übungsinhalte ist zu berücksichtigen, daß ihre Umsetzung im Berufsschulunterricht vielfach unter erschwerten Bedingungen erfolgen muß.

Auf die speziellen Sicherungsmaßnahmen in den einzelnen Übungsbereichen ist besonders hinzuweisen.

Nach einzelnen abgeschlossenen Abschnitten sollen Unterrichtseinheiten didaktisch und methodisch geplant und in ihren wesentlichen Teilen unterrichtsmäßig simuliert werden.

Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen der Studierenden abgestimmt sein.

Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel durch den Vortragenden selbst ist unabdingbare Voraussetzung für die Überzeugung der Studierenden von ihrer Verwendbarkeit und damit für die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe.

Anmerkung

Zur Art der Unterrichtsveranstaltung: S ... Seminar
Ü ... Übung

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101392

Alte Dokumentnummer

N6198420556S