Rechtstracker.at

Anl. 12/1

Fassungen
29.07.1992 bis 19.11.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 12/129.07.199219.11.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 12 /, eins

Inkrafttretensdatum

29.07.1992

Außerkrafttretensdatum

19.11.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

                                                        Anlage XII

                                                        ----------

           LEHRPLAN FÜR DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG IM SKILAUF

              für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen

                            I. STUNDENTAFEL

---------------------------------------------------------------------

                                                Gesamt-

    Pflichtgegenstände               Art der   zahl der     Lehrver-

                                      Unter-    Unter-       pflich-

                                    richtsver- richtsstun-   tungs-

                                    anstaltung    den        gruppe

---------------------------------------------------------------------

Alpiner Skilauf

1. Unterrichts- und Bewegungslehre ....  V          8           I

2. Ausrüstungs- und Gerätekunde .......  V          2          III

3. Skilauf und Umwelt .................  V          1          III

4. Gefahrenkunde und spezielle

   Erste-Hilfe ........................  V          3          III

5. Skikursorganisation ................  V          1          III

6. Skikursgestaltung ..................  V          3          III

7. Fachbezogene Arbeitskreise .........  Ü          5          III

8. Methodisch-praktischer Unterricht ..  Ü         36          III

                                      -------------------------------

                                                   59

Skilanglauf

1. Unterrichts- und Bewegungslehre ....  V          8           I

2. Ausrüstungs- und Gerätekunde .......  V          3          III

3. Skilauf und Umwelt .................  V          1          III

4. Gefahrenkunde und spezielle

   Erste-Hilfe ........................  V          2          III

5. Skikursorganisation ................  V          1          III

6. Skikursgestaltung ..................  V          3          III

7. Fachbezogene Arbeitskreise .........  Ü          5          III

8. Methodisch-praktischer Unterricht ..  Ü         36          III

                                      -------------------------------

                                                   59

Anhang zur Stundentafel:

  1. Ziffer eins
    Ein Lehrgang hat einschließlich allfälliger Prüfungen
12-14 Kurshalbtage (ohne An- und Abreise) zu umfassen. Die Unterrichtseinheiten sind nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Kurstage zu verteilen.
  1. Ziffer 2
    Die Ausbildung in alpinem Skilauf und/oder Skilanglauf ist
fakultativ. Die Pflichtgegenstände 3. bis 6. können bei erfolgreichem Abschluß einer Ausbildung (zB alpinen Skilauf) der weiteren Ausbildung (zB Skilanglauf) angerechnet werden.
  1. Ziffer 3
    Wird die Ausbildung in einem oder mehreren in Ziffer eins bis 6
genannten Pflichtgegenständen vorgezogen (außerhalb des eigentlichen Ausbildungskurses) durchgeführt, so können diese auch geblockt vorgesehen werden.
  1. Ziffer 4
    Fachbezogene Arbeitskreise und methodisch-praktischer Unterricht
sind in der Kursgruppe abzuhalten.

Schlagworte

Ausrüstungskunde, Unterrichtslehre, Anreise

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12106163

Alte Dokumentnummer

N6199213822H