Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IIAnlage römisch zwei
Text
SCHULVERWALTUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung der erforderlichen Kenntnis der verwaltungstechnischen und organisatorischen Probleme der Berufsschule und der hiefür einschlägigen Vorschriften und Problemlösungen. Befähigung zur problemgerechten Durchführung praktischer Aufgaben.
Lehrstoff:
Aufnahme in die Berufsschule, Klassenbildung, Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Supplierung.
Pflichtgegenstände und Freigegenstände; Befreiung von
Unterrichtsgegenständen.
Schulveranstaltungen.
Zusammenarbeit zwischen Schule, Erziehungsberechtigten,
Lehrberechtigten, Internat.
Administrative Erfordernisse im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung.
Zeugnisausfertigung.
Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen.
Schulordnung und Hausordnung; Internatsordnung; Aufsichtspflicht.
Lehrer, Klassenvorstand, Kustos.
Verwaltung des Materials und der Werkstätten.
Lehrerkonferenzen.
Schülermitverwaltung, Schülervertreter,
Schulgemeinschaftsausschuß.
Führung der Amtsschriften.
Schülerfreifahrt und Schulbuchaktion.
Schriftverkehr des Lehrers mit den Dienstbehörden.
Didaktische Grundsätze:
Die Vermittlung des Stoffes soll anhand von konkreten Beispielen aus der Schulpraxis erarbeitet werden.
Auf den pädagogischen Gehalt dieser Fragen ist besonderes Gewicht zu legen.
Den Querverbindungen zum „Schulrecht'' ist die erforderliche Beachtung zu schenken.
Der Einsatz der Computerunterstützung in der Schulverwaltung ist entsprechend zu berücksichtigen.