Rechtstracker.at

Anl. 2/28

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/2801.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zwei

Text

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung vertiefter und erweiterter Kenntnisse und Einsichten in das betriebliche Geschehen, die Einrichtungen des Wirtschaftsverkehrs, die einschlägigen Rechtsbestimmungen sowie die Zusammenhänge des wirtschaftlichen Lebens.

Befähigung, das während des Studiums und in der Berufspraxis erworbene Wissen und Können auf konkrete Sachverhalte anwenden zu können.

Weckung eines konstruktiv-kritischen Bewußtseins in wirtschaftlichen und sozialen Fragen.

Lehrstoff:

Grundbegriffe: Begriff, Aufgaben und wissenschaftliche Methoden der Betriebswirtschaftslehre.

Betrieb und Betriebsorganisation: Aufbau des Betriebes. Standortfaktoren. Unternehmensformen, Konzentrationsformen. Besondere betriebswirtschaftliche Probleme der Klein- und Mittelbetriebe. Beitriebsorganisation und menschliche Zusammenarbeit. Betrieb und Wirtschaftsordnung.

Produktion und Absatz: Persönliche und sachliche Produktionsfaktoren. Stellung des Menschen im betrieblichen Arbeitsprozeß. Beschaffung, Fertigung und Lagerung. Kostenfaktoren, Rationalisierung und Automation. Stellung des Betriebes am Absatzmarkt. Marktforschung. Absatzorganisation. Werbung und Public Relations. Betriebliche Preispolitik.

Finanzierung und betriebliches Rechnungswesen: Arten der Finanzierung. Zahlungsverkehr. Betriebskennziffern. Finanz- und Betriebsbuchhaltung. Bilanzlehre. Kostenrechnung und Kalkulation. Lohnverrechnung. Betriebsstatistik. Planung, Investitionsrechnung.

Rechtsgrundlagen der Betriebswirtschaft: Wesentliche Bestimmungen der für die Betriebswirtschaft wichtigen Rechtsvorschriften.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Studierenden sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Wissenschaft zu vermitteln, wobei auch die Schwerpunkte in der Auswahl des Lehrstoffes im Einklang mit diesen Vorkenntnissen zu setzen sind.

Zur Veranschaulichung sind konkrete Sachverhalte und Beispiele aus den einschlägigen Fachgebieten heranzuziehen, wobei insbesondere auf die Verhältnisse in Österreich einzugehen ist.

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes sind alle Möglichkeiten für weitgehend selbständiges Arbeiten der Studierenden wahrzunehmen. Hiebei ist auch auf die Herstellung der erforderlichen Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen zu achten.

Auf die Darstellung aktueller Ereignisse durch die Massenmedien ist Bezug zu nehmen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101155

Alte Dokumentnummer

N6198420315S