Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/37Anlage 2 /, 37
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IIAnlage römisch zwei
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)
Text
LEBENDE FREMDSPRACHE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse in der gewählten Fremdsprache im Sinne der praktischen Sprachbeherrschung und im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit.
Lehrstoff:
Aussprache-, Sprech- und Hörübungen.
Wortschatz aus dem Alltags- und aus dem Berufsleben. Lektüre facheinschlägiger Texte.
Didaktische Grundsätze:
Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe hat der Unterricht besonders die Sprechfertigkeit zu fördern und den facheinschlägigen Wortschatz zu pflegen.
Der Unterricht soll die Lehrgangsteilnehmer in die Lage versetzen, leichtere facheinschlägige Texte zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12101164
Alte Dokumentnummer
N6198420324S