Rechtstracker.at

Anl. 2/20

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/2012.09.198331.08.1993 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 20

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zwei

Semesterweise gestaffeltes Inkkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

2. Didaktik und schulpraktische Ausbildung

DIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Besonderheiten des dualen Bildungssystems sowie die jeweiligen Lehrberufe kennen und fähig sein, diese Kenntnisse zusammen mit jenen aus den Humanwissenschaften in die Unterrichtsgestaltung einzubringen; insbesondere sollen sie lernen, berufsrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten sachlogisch und schülerbezogen zu vermitteln, dabei vielfältige Verfahren einzusetzen, Lernhilfen erfolgreich zu geben, Lernprozesse human zu steuern und Lernergebnisse zielorientiert, aber auch schülergerecht zu beurteilen.

Lehrstoff:

Unterricht im dualen Bildungssystem.

Besonderheiten an unterschiedlich organisierten Berufsschulen.

Lehrplananalysen und Lehrplaninterpretationen der Unterrichtsgegenstände.

Entscheidungsebenen, Interpretationsspielraum des Berufsschullehrers.

Lehrstoffverteilungen als Jahresarbeitsplan.

Auswahl von Unterrichtszielen.

Arten und Anwendungen von Stufentheorien.

Unterrichtsgrundsätze, Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel in

ihrer Bedeutung für die Berufsschule.

Aufbau von Unterrichtseinheiten.

Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen einschließlich

berufspraktischer Wochen.

Feststellung und Beurteilung von Schülerleistungen in der Berufsschule.

Berufsschulbezogene Unterrichtsevaluation.

Didaktische Grundsätze:

Die Didaktik soll als Bindeglied zwischen der Unterrichtswissenschaft als allgemeiner Aussageebene und dem Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' als spezieller Aussageebene dienen. Im Hinblick auf diese Funktion hat sie in möglichst ausgewogener Weise theoretische und praktische Elemente zu enthalten.

Die Interpretation des Lehrstoffes und die Wahl bestimmter Arbeitsmethoden sind daher auf die humanwissenschaftliche Bildung einerseits und auf die schulpraktischen Unterrichtsveranstaltungen anderseits abzustimmen. Hiefür ist eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Unterrichtswissenschaft'' und „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' anzustreben.

Mit den Studierenden ist ein möglichst kooperativer Arbeitsstil zu pflegen, wobei sich diese an der Verknüpfung von Theorie und Praxis aktiv beteiligen und Beobachtungen der Schulwirklichkeit eigeninitiativ anstellen und theoretisch reflektieren sollen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101147

Alte Dokumentnummer

N6198420307S