Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4/27Anlage 4 /, 27
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IVAnlage römisch vier
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)
Text
SCHULPRAKTIKUM
Jeder Studierende hat im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung ein Schulpraktikum an einer einschlägigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule im Ausmaß von zwei Wochen zu absolvieren.
Das Schulpraktikum soll den Studierenden die Möglichkeit geben, durch kontinuierliche selbständige Führung des Unterrichtes in mindestens einem theoretischen und einem praktischen Unterrichtsgegenstand ihrer Fachrichtung im Gesamtausmaß von mindestens 15 Wochenstunden je Praktikumswoche sowie durch Teilnahme an Veranstaltungen der Schule ihre Unterrichtserfahrung zu vertiefen und Einblick in den Ablauf des Schulgeschehens zu gewinnen.
Dokumentnummer
NOR12101201
Alte Dokumentnummer
N6198420361S