Rechtstracker.at

Anl. 4/29

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4/2901.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 /, 29

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch vier

Text

FERIALPRAKTIKUM

Das Praktikum hat der Ergänzung und Vervollkommnung der in den praktischen Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie dem Gewinnen von Einblicken in die Berufswirklichkeit zu dienen.

Es ist nach Abschluß des 2. Semesters im Ausmaß von vier Wochen in Einrichtungen des Tourismus, des Sozial- und Wohlfahrts- oder des Schul- und Internatswesens abzuleisten.

Neben der im Vordergrund stehenden Küchenpraxis und Küchenführung soll der Studierende möglichst alle Sparten des Großküchenhaushaltes kennenlernen.

Das Praktikum ist so anzulegen, daß den Studierenden ein möglichst vollständiger Einblick in die Organisationsprobleme und -aufgaben des Betriebes vermittelt wird. Das Praktikum bedarf der sorgfältigen Vorbereitung durch die Schulleitung und die Lehrer. Die Auswahl geeigneter Praxisstellen bleibt grundsätzlich den Studierenden vorbehalten. Die Schulleitung hat jedoch Sorge zu tragen, daß in Zusammenarbeit mit den zuständigen Schulbehörden und den entsprechenden Interessenvertretungen geeignete Praxisstellen in genügender Zahl zur Verfügung stehen, und die Studierenden entsprechend zu beraten.

Die Praktikanten haben ein Arbeitsheft (Werkbuch) zu führen, in dem ihre täglichen Arbeitsvorgänge schlagwortartig aufzuzeichnen sind. Dieses Arbeitsheft ist dem von der betreffenden Schulleitung bestellten Lehrer zu Beginn des 3. Semesters zur Einsicht und Abzeichnung vorzulegen. Die Direktion kann Praktikanten, die durch Krankheit das Praktikum nach dem 2. Semester nachweislich zur Gänze oder zum Teil nicht absolvieren konnten, die Möglichkeit einräumen, dieses zu einem späteren Zeitpunkt, erforderlichenfalls auch in Teilen, nachzuholen. Das Praktikum muß jedoch bis zum Beginn des 4. Semesters abgeschlossen sein.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101203

Alte Dokumentnummer

N6198420363S