Rechtstracker.at

Anl. 4/34

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4/3401.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 /, 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch vier

Text

ARBEITSSTUDIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten über die Grundlagen des modernen Arbeitsstudiums zur Befähigung, fachspezifische Arbeitsvorgänge selbständig nach wirtschaftlichen und humanen Grundsätzen zu gestalten.

Lehrstoff:

Ziele und Grundlagen des Arbeitsstudiums.

Arbeitssystem, Gliederung des Arbeitsablaufes, Arbeitsverfahren, Arbeitsmethode und Arbeitsweise.

Arbeitsleistung, Arbeitsteilung, Einzel-, Gruppen- und Mehrstellenarbeit.

Aufbauorganisation, Ablauforganisation, Aufgabenanalyse und Aufgabensynthese.

Grundsätze der Datenermittlung, Planzeitkataloge.

Ergonomie: Stellung des Menschen im Arbeitssystem, Gestaltung der Arbeit und des Arbeitsplatzes.

Arten und Prinzipien des Arbeitsablaufes, Gestaltung des Materialflusses, Systemgestaltung (Sechsstufenmethode), Arbeitsunterweisung.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist anhand facheinschlägiger betriebsbezogener Beispiele zu erarbeiten, wobei die aus den praktischen Übungen im Rahmen der Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft'', „Servierkunde'' und „Hauswirtschaftliche Betriebstechnik und Arbeitsorganisation'' gewonnenen Erfahrungen einzubeziehen sind.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101208

Alte Dokumentnummer

N6198420368S