Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage VAnlage römisch fünf
Text
FERIALPRAKTIKA
Die Ferialpraktika haben der Ergänzung und Vervollkommnung der in den praktischen Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen.
Beide Praktika sind in Einrichtungen des Tourismus, des Sozial- und Wohlfahrts- oder des Schul- und Internatswesens abzuleisten.
Das erste im Ausmaß von zwei Monaten ist nach Abschluß des 2. Semesters, das zweite im Ausmaß von vier Wochen nach Abschluß des 4. Semesters zu absolvieren.
Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie für das in Anlage IV genannte Praktikum mit der Maßgabe, daß das von den Praktikanten zu führende Arbeitsheft (Werkbuch) dem vom Schulleiter mit der Betreuung und Koordination bestimmten Lehrer jeweils zu Beginn des auf die Ableistung des Praktikums folgenden Semesters zur Einsicht und Abzeichnung vorzulegen ist. Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie für das in Anlage römisch vier genannte Praktikum mit der Maßgabe, daß das von den Praktikanten zu führende Arbeitsheft (Werkbuch) dem vom Schulleiter mit der Betreuung und Koordination bestimmten Lehrer jeweils zu Beginn des auf die Ableistung des Praktikums folgenden Semesters zur Einsicht und Abzeichnung vorzulegen ist.
Hinsichtlich der Stundung und der allfälligen Ableistung in Teilen gelten ebenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage IV, wobei beide Praktika spätestens zu Beginn des 6. Semesters abgeschlossen sein müssen. Hinsichtlich der Stundung und der allfälligen Ableistung in Teilen gelten ebenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage römisch vier, wobei beide Praktika spätestens zu Beginn des 6. Semesters abgeschlossen sein müssen.
Anmerkung
Das ursprüngliche "Ferialpraktikum" wurde durch die Novelle
BGBl. Nr. 363/1987 formal nicht aufgehoben.