Rechtstracker.at

Anl. 5/23

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5/2301.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 5/2312.09.198331.08.1990 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5 /, 23

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch fünf

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

B. Freigegenstände

STENOTYPIE UND PHONOTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, etwa 100 Silben pro Minute bzw. 1 500 Reinanschläge in zehn Minuten zu schreiben.

Lehrstoff:

Kurzschrift:

Verkehrsschrift und Elemente der Eilschrift. Diktate mit steigender Geschwindigkeit, Schnellschreibübungen, Lesen und Übertragen von eigenen Stenogrammen.

Maschinschreiben:

Methodische Erarbeitung des Tastenfeldes im Zehn-Finger-Blindschreiben einschließlich der Umlaute und Satzzeichen sowie der Zahlen und Zeichen nach den geltenden ÖNORMEN; richtige Anwendung der Hervorhebungsarten.

Geläufigkeitsübungen zur Leistungssteigerung.

Grundsätze der Übertragungstechnik (Diktiergeräte).

Anfertigung von Abschriften. Die äußere Form und der Aufbau des Geschäftsbriefes.

Kenntnis der wichtigsten Vervielfältigungsverfahren.

Maschinenkunde: Bedienung aller Einrichtungen der Schreibmaschine. Pflege der Schreibmaschine.

Didaktische Grundsätze:

Die Auswahl des Lehrstoffes ist unter Berücksichtigung des in der Vorbildung erreichten Ausbildungsniveaus und unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, der Höheren Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe bzw. der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe vorzunehmen.

Die Erarbeitung der Lehrinhalte soll unter Berücksichtigung der in der höheren Schule erworbenen kognitiven Fähigkeiten erfolgen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101235

Alte Dokumentnummer

N6198420395S