Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1990Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6/2Anlage 6 /, 2
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage VI 3Anlage römisch sechs 3
Text
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Studiengang für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.
Dokumentnummer
NOR12104600
Alte Dokumentnummer
N6199011896A