Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage VI 1Anlage römisch sechs 1
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)
Text
SCHRIFTVERKEHR
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung der Fähigkeit, sich schriftlich korrekt auszudrücken.
Vertiefung der Fähigkeit, Probleme aus der Schulpraxis schriftlich zu bearbeiten.
Lehrstoff:
Ergänzungen zum Stoffkapitel „Schriftlicher Ausdruck'' des Pflichtgegenstandes „Sprach- und Sprecherziehung''.
Angewandter Schriftverkehr aus der Schulpraxis:
Gesuche, Exkursionsberichte, Unfallberichte, Berichte über Erfahrungen mit Unterrichts- und Lehrmitteln, Rezensionen; Sitzungsprotokolle, Einvernahmeprotokolle; Fachaufsätze.
Didaktische Grundsätze:
Die Erarbeitung des Lehrstoffes ist anhand von Beispielen aus der Schulpraxis und von Themenbereichen aus der humanwissenschaftlichen Bildung vorzunehmen.
Die Übungen sind auf die Vorkenntnisse der Studierenden abzustimmen.