Rechtstracker.at

Anl. 7/15

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7/1501.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7 /, 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch sieben

Text

ARBEITSSTUDIEN (REFA)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten über die Grundlagen des modernen Arbeitsstudiums, insbesondere der Methoden einer wirtschaftlichen Arbeitsorganisation und einer menschengerechten Arbeitsgestaltung.

Lehrstoff:

Ziele, Grundlagen und Methoden des Arbeitsstudiums. Grundbegriffe der Betriebsorganisation.

Systemanalyse - Ablaufanalyse.

Grundlagen der Ergonomie.

Datenermittlung: Systeme vorbestimmter Zeiten; Technik der Beurteilung des Leistungsgrades; Technik der Zeitaufnahme; Berechnung von Prozeßzeiten; Ermittlung, Darstellung und Anwendung von Planzeiten; Erholungszeit; Verteilzeit.

Verfahren der Arbeitsgestaltung.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist auf der Grundlage des Systems REFA zu vermitteln und anhand facheinschlägiger Beispiele zu üben, wobei die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen in den Unterricht stets einzubeziehen sind.

Den notwendigen Querverbindungen mit anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere mit den Pflichtgegenständen „Volkswirtschaftslehre'', „Betriebswirtschaftslehre'' und „Werkstätten-Betriebslehre'' ist stets Beachtung zu schenken.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101323

Alte Dokumentnummer

N6198420485S