Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1990Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 8/2Anlage 8 /, 2
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage VIIIAnlage römisch acht
Text
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der zweisemestrige Studiengang für den gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat im Sinne des § 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes jene in einem Dienstverhältnis als Lehrer stehenden Studierenden, welche die gemäß § 113 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes und der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie, BGBl. Nr. 541/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 461/1986, zusätzlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen, zum gleichen Bildungsziel zu führen wie die viersemestrige Lehramtsausbildung. Der zweisemestrige Studiengang für den gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat im Sinne des Paragraph 112, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes jene in einem Dienstverhältnis als Lehrer stehenden Studierenden, welche die gemäß Paragraph 113, Absatz 6, des Schulorganisationsgesetzes und der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie, Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1986,, zusätzlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen, zum gleichen Bildungsziel zu führen wie die viersemestrige Lehramtsausbildung.
Dokumentnummer
NOR12104602
Alte Dokumentnummer
N6199011898A