Rechtstracker.at

Anl. 9/22

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 9/2212.09.198331.08.1993 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 22

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

FACHDIDAKTIK DES MASCHINSCHREIBENS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, aufbauend auf den in der humanwissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten den Unterricht in Maschinschreiben selbständig, didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch Stellung zu nehmen.

Lehrstoff:

Analyse und Interpretation der einschlägigen Lehrpläne.

Grundlagen eines altersgemäßen Maschinschreibunterrichtes. Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen.

Methodische Probleme des Maschinschreibunterrichtes.

Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie Auswahl und Aufbau von Texten.

Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung).

Fachdidaktische Probleme bei der Handhabung der verschiedenen Arten von Schreibmaschinen (mechanische, elektrische und elektronische Geräte).

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Einführung in die Fachliteratur.

Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen und Lehrausgängen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im Maschinschreibunterricht zu legen.

Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung sowie der Fachwissenschaft, sind besonders zu pflegen und zu nützen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101354

Alte Dokumentnummer

N6198420518S