Rechtstracker.at

Anl. 9/25

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 9/2501.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Text

VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der Kenntnis der gesamtwirtschaftlichen Probleme und Gesetzmäßigkeiten der Volkswirtschaft als Grundlage für das Verständnis der wirtschaftlichen Vorgänge in der österreichischen Volkswirtschaft und in der Weltwirtschaft.

Befähigung zur Beurteilung volkswirtschaftlicher Vorgänge an Hand der Wirtschaftsberichte der Massenmedien sowie zur kritischen Auseinandersetzung mit wirtschaftspolitischen Aussagen und Maßnahmen der politischen Parteien und Interessenvertretungen.

Weckung des Verständnisses für die Problematik des Umweltschutzes aus volkswirtschaftlicher Sicht.

Lehrstoff:

Grundlagen der Wirtschaft:

Zusammenfassung und Ergänzung wirtschaftlicher Grundbegriffe; Makro- und Mikroökonomik.

Nationalökonomische Schulen:

Ökonomischer Klassizismus; Sozialismus; neue Richtungen der Nationalökonomie; Modelle der freien Verkehrswirtschaft und der Zentralverwaltungswirtschaft; bestehende Wirtschaftsordnungen.

Lehre und Politik von der Produktion:

Faktoren Grund und Boden (Renten, Standort, Umweltschutz, Wohnbaupolitik, Agrarpolitik).

Faktor Arbeit (Arbeitsteilung und Rationalisierung, Arbeitskosten, Vollbeschäftigung und Arbeitslosigkeit, Lohnpolitik).

Faktor Kapital (Begriff und Entstehung, Zinstheorie, Auswirkungen).

Faktorenzusammenwirken. Unternehmen und Unternehmenskonzentration.

Lehre und Politik vom Güterumlauf:

Marktformen (Nachfrage und Angebot, Gleichgewicht und Wirkungen der Verschiebung von Angebot und Nachfrage); Preisbildung (Arten der Preise, Preiselastizität, Preispolitik); Geldlehre (Geldfunktionen, Geldwert, Geldwertbestimmung, Kaufkraft, Geldwertschwankungen); Währungspolitik (Stabilisierungspolitik, Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank); Außenwirtschaftspolitik (Zahlungsbilanz, Aufbau und Gliederung, Zahlungsbilanzausgleich, Auf- und Abwertung).

Lehre und Politik von der Güterverteilung:

Einkommensverteilung, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (Entstehung, Verteilung und Verwendung des Sozialproduktes).

Lehre und Politik vom Güterverbrauch:

Konsum; Einflußfaktoren der Konsumfunktion; Sparen und Investieren, Verbraucherschutz; Indizes.

Konjunkturlehre und Konjunkturpolitik:

Konjunkturzyklen; Konjunktur und Wirtschaftswachstum; Stagnation, Rezession, Depression; Konjunkturpolitik (Ziele, magisches Vieleck, Mittel, Steuerungsmaßnahmenkatalog, Geld- und Währungspolitik). Budgetpolitik (Budgetlehre, Prinzipien, Konzepte, der österreichische Bundeshaushalt, Zahlungsbilanzpolitik, gezielte Maßnahmen, Ziel- und Mittelkonflikte); Problematik konjunkturpolitischer Maßnahmen.

Integration und Großraumwirtschaftspolitik:

Weltwährungsfragen, Integrationseffekte.

Didaktische Grundsätze:

In Querverbindung zur „Betriebswirtschaftslehre'' und zur „Politischen Bildung'' ist die Stellung des einzelnen Wirtschaftssubjektes in der Gesamtwirtschaft bzw. in einer konkreten Wirtschaftssituation darzulegen.

Dem Lehrer ist es überlassen, Schwerpunkte zu bilden und aktuelle Ereignisse anhand der Berichte der Massenmedien zu besprechen. Insbesondere ist die Fähigkeit zu fördern, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese auch zu vertreten.

Einzelne Kapitel sind abschließend zusammenzufassen und nach Möglichkeit durch besondere Aktivierung (zB Kurzreferate mit anschließender Diskussion, Fallstudien) zu vertiefen.

Das theoretische Wissen soll nach Möglichkeit durch Exkursionen mit entsprechender Vor- und Nachbereitung praktisch untermauert werden.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101357

Alte Dokumentnummer

N6198420521S