Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IXAnlage römisch neun
Text
SPRACHERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Befähigung zu sicherem Beherrschen der deutschen Sprache in Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik und Stilistik. Beherrschen der freien Rede im Unterricht.
Lehrstoff:
Rechtschreibung, Grammatik, Silbentrennung, Satzzeichensetzung, Grundzüge der Phonetik, richtige und deutliche Lautbildung, reine und gemäßigte Hochlaute.
Benützung von Wörterbüchern.
Didaktische Grundsätze:
Aufbauend auf den Kenntnissen der Studierenden ist durch gezielte Wiederholung die notwendige Sicherheit im korrekten, schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache zu erreichen. Der Unterricht soll vor allem in Form von praktischen Übungen (Referate, Diskussionen, schriftliche Übungen) erfolgen. Die Texte sollen möglichst der Fachliteratur bzw. aktuellen Zeitungen und Zeitschriften entnommen werden.