Rechtstracker.at

Anl. 9/31

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 9/3112.09.198331.08.1993 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 31

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

LEBENDE FREMDSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung einer ausreichenden Kenntnis der betreffenden Fremdsprache im Sinne einer praktischen Sprachbeherrschung und im Hinblick auf den zukünftigen Unterricht der fremdsprachigen Stenotypie.

Lehrstoff:

Aussprache-, Sprech- und Hörübungen.

Grammatik.

Fremdsprachige Konversation.

Übersetzen.

Lesen und Verbessern fehlerhafter fremdsprachiger Texte.

Didaktische Grundsätze:

Die angeführten Bildungsinhalte sind in erster Linie unter Bedachtnahme auf die Anforderungen im Freigegenstand „Fremdsprachige Stenotypie einschließlich Fachdidaktik'' zu behandeln.

Die Texte sind vor allem aus dem Wirtschaftsbereich zu wählen.

Die Studierenden sind auch zum sinnvollen Gebrauch fremdsprachiger Wörterbücher einschließlich Fachwörterbücher anzuleiten.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101363

Alte Dokumentnummer

N6198420527S