Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IXAnlage römisch neun
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)
Text
LEBENDE FREMDSPRACHE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung einer ausreichenden Kenntnis der betreffenden Fremdsprache im Sinne einer praktischen Sprachbeherrschung und im Hinblick auf den zukünftigen Unterricht der fremdsprachigen Stenotypie.
Lehrstoff:
Aussprache-, Sprech- und Hörübungen.
Grammatik.
Fremdsprachige Konversation.
Übersetzen.
Lesen und Verbessern fehlerhafter fremdsprachiger Texte.
Didaktische Grundsätze:
Die angeführten Bildungsinhalte sind in erster Linie unter Bedachtnahme auf die Anforderungen im Freigegenstand „Fremdsprachige Stenotypie einschließlich Fachdidaktik'' zu behandeln.
Die Texte sind vor allem aus dem Wirtschaftsbereich zu wählen.
Die Studierenden sind auch zum sinnvollen Gebrauch fremdsprachiger Wörterbücher einschließlich Fachwörterbücher anzuleiten.