Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IXAnlage römisch neun
Text
FREMDSPRACHIGE STENOTYPIE
EINSCHLIESSLICH FACHDIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Beherrschung der fremdsprachigen Kurzschrift.
Befähigung, 130 gesprochene Silben pro Minute in Kurzschrift aufzunehmen und zu übertragen.
Befähigung, fremdsprachige Texte in der Geschwindigkeit von 210 Anschlägen pro Minute in der Abschrift und 60 Silben pro Minute in der Ansage zu schreiben.
Kenntnisvermittlung der landesüblichen Briefformen.
Befähigung, eigene und fremde fremdsprachige Stenogramme zu lesen. Befähigung, fremdsprachige Phonogramme zu übertragen.
Lehrstoff:
Kurzschrift:
Verkehrs- und Schnellschrift (entsprechend dem jeweiligen System).
Vergleich mit der deutschen Einheitskurzschrift.
Fremdsprachige Tafelschrift.
Lesen eigener und fremder Stenogramme.
Maschinschreiben:
Abschriften und Diktate.
Formgestaltung nach den entsprechenden ÖNORMEN sowie nach den
jeweiligen landesüblichen Formvorschriften.
Übertragen von Stenogrammen.
Phonotypie:
Übertragen von fremdsprachigen Texten nach dem Diktiergerät. Besprechen von Tonträgern.
Lehrstoffverteilung.
Stundenaufbau.
Spezielle fachdidaktische Probleme der fremdsprachigen Stenotypie.
Spezielle Probleme der Leistungsbeurteilung der fremdsprachigen Stenotypie.
Didaktische Grundsätze:
Die Erarbeitung der fremdsprachigen Stenotypie soll in enger Verbindung mit deren Fachdidaktik vorgenommen werden.
Querverbindungen zum Freigegenstand „Lebende Fremdsprache'' sind besonders zu pflegen.