Rechtstracker.at

Anl. 9/33

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 9/3301.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Text

FREMDSPRACHIGE STENOTYPIE

EINSCHLIESSLICH FACHDIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Beherrschung der fremdsprachigen Kurzschrift.

Befähigung, 130 gesprochene Silben pro Minute in Kurzschrift aufzunehmen und zu übertragen.

Befähigung, fremdsprachige Texte in der Geschwindigkeit von 210 Anschlägen pro Minute in der Abschrift und 60 Silben pro Minute in der Ansage zu schreiben.

Kenntnisvermittlung der landesüblichen Briefformen.

Befähigung, eigene und fremde fremdsprachige Stenogramme zu lesen. Befähigung, fremdsprachige Phonogramme zu übertragen.

Lehrstoff:

Kurzschrift:

Verkehrs- und Schnellschrift (entsprechend dem jeweiligen System).

Vergleich mit der deutschen Einheitskurzschrift.

Fremdsprachige Tafelschrift.

Lesen eigener und fremder Stenogramme.

Maschinschreiben:

Abschriften und Diktate.

Formgestaltung nach den entsprechenden ÖNORMEN sowie nach den

jeweiligen landesüblichen Formvorschriften.

Übertragen von Stenogrammen.

Phonotypie:

Übertragen von fremdsprachigen Texten nach dem Diktiergerät. Besprechen von Tonträgern.

Lehrstoffverteilung.

Stundenaufbau.

Spezielle fachdidaktische Probleme der fremdsprachigen Stenotypie.

Spezielle Probleme der Leistungsbeurteilung der fremdsprachigen Stenotypie.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung der fremdsprachigen Stenotypie soll in enger Verbindung mit deren Fachdidaktik vorgenommen werden.

Querverbindungen zum Freigegenstand „Lebende Fremdsprache'' sind besonders zu pflegen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101365

Alte Dokumentnummer

N6198420529S