Rechtstracker.at

Anl. 9/42

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 708/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 9/4201.09.199031.08.1993 BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 42

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 708/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Ziffer 2,,

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,)

1. 9. 1990 (1. Semester)

1. 2. 1991 (2. Semester)

1. 9. 1991 (3. Semester)

1. 2. 1992 (4. Semester)

Text

FACHDIDAKTIK DER COMPUTERUNTERSTÜTZTEN TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, aufbauend auf dem in der Fachwissenschaft erworbenen Wissen und Können den Unterricht im Gegenstand „Computerunterstützte Textverarbeitung'' selbständig sowie didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch Stellung zu nehmen.

Lehrstoff:

Analyse und Interpretation der einschlägigen Lehrpläne.

Grundlagen eines altersgemäßen Unterrichts in Computerunterstützter Textverarbeitung.

Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen.

Methodische Probleme des Unterrichtes in Computerunterstützter Textverarbeitung.

Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie Auswahl und Aufbau von

Texten.

Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere Fehlerdiagnose und Fehlerbehandlung).

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Einführung in die Fachliteratur.

Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen und Lehrausgängen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im Unterricht des Gegenstandes „Computerunterstützte Textverarbeitung'' zu legen.

Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung sowie der Fachwissenschaft, sind besonders zu pflegen und zu nützen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12104666

Alte Dokumentnummer

N6199011950A