Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1990Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IXAnlage römisch neun
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Ziffer 2,,
BGBl. Nr. 708/1990)Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,)
1. 9. 1990 (1. Semester)
1. 2. 1991 (2. Semester)
1. 9. 1991 (3. Semester)
1. 2. 1992 (4. Semester)
Text
COMPUTERUNTERSTÜTZTE TEXTVERARBEITUNG - ANWENDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Befähigung, das in der Fachwissenschaft gewonnene Wissen und Können in die Praxis umzusetzen und die verschiedenen Funktionen und Möglichkeiten der Computerunterstützten Textverarbeitung auf praktische Fallbeispiele anzuwenden.
Befähigung, Anwendungsbeispiele selbständig unterrichten zu können.
Weckung des Verständnisses zur praktischen Umsetzung von Organisationswissen.
Lehrstoff:
Selbständiges Üben am Computer.
Anwenden der vorhandenen Textverarbeitungs-Software aufgrund von Problemstellungen der Praxis in der Textbearbeitung und Textverarbeitung einschließlich der Dateiverwaltung.
Anwenden von Organisationsgrundsätzen anhand praktischer Fälle.
Didaktische Grundsätze:
Die praktische Erstellung aller Arten von Schriftstücken mit dem Computer soll im Vordergrund der Unterrichtsarbeit stehen.
Kurzschriftliche, maschinschriftliche und andere Vorlagen einschließlich Phonogrammen sollen einbezogen werden.
Die sichere Beherrschung von Arbeitsabläufen und die hiefür notwendigen Fertigkeiten sind zu fördern.