Rechtstracker.at

Anl. 9/26

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 9/2601.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Text

SPRACHERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung zu sicherem Beherrschen der deutschen Sprache in Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik und Stilistik. Beherrschen der freien Rede im Unterricht.

Lehrstoff:

Rechtschreibung, Grammatik, Silbentrennung, Satzzeichensetzung, Grundzüge der Phonetik, richtige und deutliche Lautbildung, reine und gemäßigte Hochlaute.

Benützung von Wörterbüchern.

Didaktische Grundsätze:

Aufbauend auf den Kenntnissen der Studierenden ist durch gezielte Wiederholung die notwendige Sicherheit im korrekten, schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache zu erreichen. Der Unterricht soll vor allem in Form von praktischen Übungen (Referate, Diskussionen, schriftliche Übungen) erfolgen. Die Texte sollen möglichst der Fachliteratur bzw. aktuellen Zeitungen und Zeitschriften entnommen werden.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101358

Alte Dokumentnummer

N6198420522S