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Art. 1 § 1 Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 101.09.199331.08.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996
Art. 1 § 129.07.199231.08.1993 BGBl. Nr. 440/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins, Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch zwei)
  2. Ziffer 2
    Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch drei)
  3. Ziffer 3
    Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch vier)
  4. Ziffer 4
    Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht - sechssemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch fünf)
  5. Ziffer 5
    Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und VI/1)
  6. Ziffer 6
    Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und VI/2)
  7. Ziffer 7
    Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und VI/3)
  8. Ziffer 8
    Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch sieben)
  9. Ziffer 9
    Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch acht)
  10. Ziffer 10
    Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch neun)
  11. Ziffer 11
    Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen und für Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichtes, Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen römisch eins und römisch zehn)
  12. Ziffer 12
    Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen römisch eins und römisch elf).

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12107735

Alte Dokumentnummer

N6199333213J