Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 101.09.199028.07.1992 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Art. 101.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

Artikel römisch eins

Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestrige Ausbildung (Anlagen römisch eins und römisch zwei)
  2. Ziffer 2
    Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestrige Ausbildung (Anlagen römisch eins und römisch drei)
  3. Ziffer 3
    Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - viersemestrige Ausbildung (Anlagen römisch eins und römisch vier)
  4. Ziffer 4
    Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - sechssemestrige Ausbildung (Anlagen römisch eins und römisch fünf)
  5. Ziffer 5
    Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestrige Ausbildung (Anlagen römisch eins und VI/1)
  6. Ziffer 6
    Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestrige Ausbildung (Anlagen römisch eins und VI/2)
  7. Ziffer 7
    Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestrige Ausbildung (Anlagen römisch eins und VI/3)
  8. Ziffer 8
    Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestrige Ausbildung (Anlagen römisch eins und römisch sieben)
  9. Ziffer 9
    Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestrige Ausbildung (Anlagen römisch eins und römisch acht)
  10. Ziffer 10
    Lehramtsausbildung für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung - viersemestrige Ausbildung (Anlagen römisch eins und römisch neun)
  11. Ziffer 11
    Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes - Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen römisch eins und römisch zehn)
  12. Ziffer 12
    Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen römisch eins und römisch elf)

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101122

Alte Dokumentnummer

N6198420282S