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Art. 1

Fassungen
01.09.1990 bis 28.07.1992 — BGBl. Nr. 708/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 101.09.199028.07.1992 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Art. 101.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 708/1990

Außerkrafttretensdatum

28.07.1992

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

Artikel römisch eins

Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch zwei)
  2. Ziffer 2
    Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch drei)
  3. Ziffer 3
    Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch vier)
  4. Ziffer 4
    Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - sechssemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch fünf)
  5. Ziffer 5
    Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und VI/1)
  6. Ziffer 6
    Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und VI/2)
  7. Ziffer 7
    Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und VI/3)
  8. Ziffer 8
    Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch sieben)
  9. Ziffer 9
    Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch acht)
  10. Ziffer 10
    Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) - viersemestriger Studiengang (Anlagen römisch eins und römisch neun)
  11. Ziffer 11
    Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes - Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen römisch eins und römisch zehn)
  12. Ziffer 12
    Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen römisch eins und römisch elf)

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12104595

Alte Dokumentnummer

N6199011891A