Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 91/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN

REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

  1. Ziffer eins
    Zu Artikel 2 des Abkommens:
    1. Litera a
      Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
    2. Litera b
      Absatz 3 gilt nicht für die von beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen, soweit hiedurch Regelungen über die Übernahme einer Versicherungslast erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Zu Artikel 4 des Abkommens:
    1. Litera a
      Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten bleiben unberührt.
    2. Litera b
      Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
    3. Litera c
      Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
    4. Litera d
      In den von beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen enthaltene Regelungen betreffend die Übernahme einer Versicherungslast bleiben unberührt.
    5. Litera e
      Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
  3. Ziffer 3
    Zu Artikel 5 des Abkommens:
    Diese Bestimmungen gelten nicht für die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
  4. Ziffer 4
    Zu Artikel 8 des Abkommens:
    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Handelsdelegierten der beiden Vertragsstaaten und ihre Mitarbeiter entsprechend.
  5. Ziffer 5
    Zu Artikel 12 des Abkommens:
    Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
    1. Litera a
      Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
    2. Litera b
      Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
    3. Litera c
      Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gewährt wurde.
  6. Ziffer 6
    Zu Artikel 16 des Abkommens:
    Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung nach Artikel 14 Absatz 1 zweiter Satz wird aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten geleistet.
  7. Ziffer 7
    Zu Artikel 18 des Abkommens:
    In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind, und zwar mit der Maßgabe, daß ein Versicherungsmonat der österreichischen Pensionsversicherung in der türkischen Rentenversicherung als 30 Beitragstage gilt.
  8. Ziffer 8
    Zu Artikel 19 des Abkommens:
    Für die Durchführung des Absatzes 1 Buchstaben b und c und des Absatzes 2 gelten 30 nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragstage als ein nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigender Versicherungsmonat und umgekehrt.
  9. Ziffer 9
    Zu Abschnitt römisch drei Kapitel 4 des Abkommens:
    In bezug auf die Familienbeihilfen findet Artikel 4 nur nach Maßgabe der Artikel 26 bis 31 Anwendung.
  10. Ziffer 10
    Zu den Artikeln 26 und 27 des Abkommens:
    1. Litera a
      Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt.
    2. Litera b
      Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung in Österreich mindestens einen Kalendermonat dauert; auf diese Wartezeit findet eine Anrechnung nach Artikel 28 nicht statt.
    3. Litera c
      Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur für die Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Dezember 1982 in zwei Urschriften in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Gesetzesnummer

10008566

Dokumentnummer

NOR12102056

Alte Dokumentnummer

N6198519889J