Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
die Republik Österreich,
„Türkei''
die Türkische Republik;
„Rechtsvorschriften''
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;
„zuständige Behörde''
in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf die Türkei die Minister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
„Träger''
die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger''
den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch haben würde, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
„Familienangehöriger''
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
„Versicherungszeiten''
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
„Geldleistung'', „Pension'' oder „Rente''
eine Geldleistung, eine Pension oder eine Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalsabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
„Familienbeihilfen''
die Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften und gleichartige Beihilfen nach den türkischen Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Dokumentnummer
NOR12102012
Alte Dokumentnummer
N6198519845J