Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 91/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Begibt sich ein Dienstnehmer in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, so hat er für sich und seine in diesem Gebiet befindlichen Familienangehörigen Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Er muß bei seiner letzten Einreise in das Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig gewesen sein,
    2. Litera b
      er muß nach seiner letzten Einreise in dieses Gebiet pflichtversichert gewesen sein,
    3. Litera c
      er muß unter Berücksichtigung der im Artikel 10 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die in den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates bestimmten Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Erfüllt der Dienstnehmer in den Fällen des Absatzes 1 nicht die Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c und tritt der Versicherungsfall innerhalb des in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war, vorgesehenen Zeitraumes ein, so hat er Anspruch auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften. Die Bestimmungen des Artikels 12 Absätze 3 bis 6 finden entsprechend Anwendung.

Gesetzesnummer

10008566

Dokumentnummer

NOR12102022

Alte Dokumentnummer

N6198519855J