Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Ist eine Person bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht.
(2)Absatz 2,Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, in dem sie wohnt, zurückkehrt oder ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Vor der Rückkehr beziehungsweise der Wohnortverlegung ist die Zustimmung des zuständigen Trägers einzuholen. Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustandes verweigert werden. Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt werden konnte. Für die Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt werden.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Sachleistungen von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter Dringlichkeit. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5)Absatz 5,In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Geldleistungen nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Diese Leistungen können von einem Träger des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers gezahlt werden.
(6)Absatz 6,Die Absätze 1 bis 5 finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Dokumentnummer
NOR12102023
Alte Dokumentnummer
N6198519856J