Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 91/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Ist eine Person bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht.
  2. Absatz 2,Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, in dem sie wohnt, zurückkehrt oder ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Vor der Rückkehr beziehungsweise der Wohnortverlegung ist die Zustimmung des zuständigen Trägers einzuholen. Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustandes verweigert werden. Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt werden konnte. Für die Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt werden.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Sachleistungen von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter Dringlichkeit. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
  5. Absatz 5,In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Geldleistungen nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Diese Leistungen können von einem Träger des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers gezahlt werden.
  6. Absatz 6,Die Absätze 1 bis 5 finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Gesetzesnummer

10008566

Dokumentnummer

NOR12102023

Alte Dokumentnummer

N6198519856J