Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Familienangehörigen eines Versicherten, der bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert ist, erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, Sachleistungen, als ob der Versicherte bei dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre. Die Leistungsgewährung richtet sich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von einem Träger des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen Gebiet sie vor der Wohnortverlegung gewohnt haben. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Höchstdauer für die Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit, in der für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gewährt worden sind, von dem zuständigen Träger auf die Höchstdauer angerechnet.
(3)Absatz 3,Gilt eine Person nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als Familienangehöriger, so werden die Leistungen nur einmal gewährt. Zur Erbringung der Leistungen ist der Träger des Vertragsstaates verpflichtet, in dessen Gebiet der Familienangehörige wohnt.
Dokumentnummer
NOR12102024
Alte Dokumentnummer
N6198519857J