Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsbeziehungsweise Wohnortes die nach Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 14 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten; dies gilt nicht bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem Vertragsstaat, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Dokumentnummer
NOR12102027
Alte Dokumentnummer
N6198519860J