Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 91/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Leistung, so hat der zuständige Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
    1. Litera a
      Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;
    2. Litera b
      besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
    3. Litera c
      sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
  2. Absatz 2,Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften erworbene Zeiten.

Gesetzesnummer

10008566

Dokumentnummer

NOR12102030

Alte Dokumentnummer

N6198519863J