Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung,
in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über
die Mutterschaftsversicherung,
die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung,
die Pensionskasse für Beamte und Angestellte des Staates.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3)Absatz 3,Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
Invaliditätsversicherung, Altersversicherung
Dokumentnummer
NOR12102013
Alte Dokumentnummer
N6198519846J