Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
Die zuständigen türkischen Träger haben die Artikel 18 und 19 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Zuständiger Träger ist die Anstalt oder Kasse, an die die versicherte Person in der Türkei zuletzt Beiträge entrichtet hat.
Unterliegt eine Person vor ihrer Versicherung in der Türkei den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung, so gilt bei der Durchführung der türkischen Rechtsvorschriften der Versicherungsbeginn in Österreich als erster Eintritt in die Versicherung.
Bei der Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 sind für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen ausschließlich die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und die diesen Versicherungszeiten zugrundeliegenden Einkünfte zu berücksichtigen.
Bei der Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Hängt nach den türkischen Rechtsvorschriften die Feststellung des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten im Bergbau bei Untertage- und Wechselschichtarbeiten ab, so sind von den österreichischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine entsprechende Beschäftigung zugrunde liegt.
Die nach den türkischen Rechtsvorschriften zu gewährenden Sonderzahlungen sind nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c zu berechnen.
Schlagworte
Untertagearbeit
Dokumentnummer
NOR12102032
Alte Dokumentnummer
N6198519865J