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Art. 21

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2101.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 91/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 21

Die zuständigen türkischen Träger haben die Artikel 18 und 19 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Zuständiger Träger ist die Anstalt oder Kasse, an die die versicherte Person in der Türkei zuletzt Beiträge entrichtet hat.
  2. Ziffer 2
    Unterliegt eine Person vor ihrer Versicherung in der Türkei den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung, so gilt bei der Durchführung der türkischen Rechtsvorschriften der Versicherungsbeginn in Österreich als erster Eintritt in die Versicherung.
  3. Ziffer 3
    Bei der Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 sind für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen ausschließlich die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und die diesen Versicherungszeiten zugrundeliegenden Einkünfte zu berücksichtigen.
  4. Ziffer 4
    Bei der Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
  5. Ziffer 5
    Hängt nach den türkischen Rechtsvorschriften die Feststellung des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten im Bergbau bei Untertage- und Wechselschichtarbeiten ab, so sind von den österreichischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine entsprechende Beschäftigung zugrunde liegt.
  6. Ziffer 6
    Die nach den türkischen Rechtsvorschriften zu gewährenden Sonderzahlungen sind nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c zu berechnen.

Schlagworte

Untertagearbeit

Gesetzesnummer

10008566

Dokumentnummer

NOR12102032

Alte Dokumentnummer

N6198519865J