Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 23
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 18 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12102034
Alte Dokumentnummer
N6198519867J