Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2401.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 91/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 24

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in der Türkei

von der Sozialversicherungsanstalt.

  1. Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt

Artikel 16 entsprechend.

Gesetzesnummer

10008566

Dokumentnummer

NOR12102035

Alte Dokumentnummer

N6198519868J