Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 24
(1)Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt.
(3)Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt
Artikel 16 entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12102035
Alte Dokumentnummer
N6198519868J