Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 27
Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die sich ständig in der Türkei aufhalten, beträgt monatlich 682 S für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1982 erhöht oder vermindert; der Alterszuschlag zur Familienbeihilfe bleibt außer Ansatz.
Dokumentnummer
NOR12102038
Alte Dokumentnummer
N6198519871J