Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3601.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 91/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 36

  1. Absatz eins,Haben Träger eines Vertragsstaates an Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates; haben sie Zahlungen an Träger vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, so müssen diese in der Währung dieses Vertragsstaates geleistet werden.
  2. Absatz 2,Die Überweisungen der zur Durchführung diese Abkommens erforderlichen Beträge sind nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Gesetzesnummer

10008566

Dokumentnummer

NOR12102047

Alte Dokumentnummer

N6198519880J