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Art. 37

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3701.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 91/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 37

  1. Absatz eins,Beiträge die einem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet des anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung der den entsprechenden Trägern dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gilt.
  2. Absatz 2,Vollstreckbare Rückstandsausweise über zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe, die gemäß den nach Artikel 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde, werden in der Türkei anerkannt und die auf dem Rückstandsausweis ausgewiesenen Beträge nach jenem Verwaltungsverfahren eingetrieben, das für die Eintreibung der dem türkischen Träger geschuldeten Beiträge gilt.

Gesetzesnummer

10008566

Dokumentnummer

NOR12102048

Alte Dokumentnummer

N6198519881J