Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 37
(1)Absatz eins,Beiträge die einem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet des anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung der den entsprechenden Trägern dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gilt.
(2)Absatz 2,Vollstreckbare Rückstandsausweise über zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe, die gemäß den nach Artikel 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde, werden in der Türkei anerkannt und die auf dem Rückstandsausweis ausgewiesenen Beträge nach jenem Verwaltungsverfahren eingetrieben, das für die Eintreibung der dem türkischen Träger geschuldeten Beiträge gilt.
Dokumentnummer
NOR12102048
Alte Dokumentnummer
N6198519881J